24. Januar 2025
Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben
Das Bundesfinanzministerium hat für unentgeltliche Wertabgaben 2025 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.
Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazugerechnet. Die Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artverwandte Branchen.
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz |
insgesamt | |
---|---|---|---|
Bäckerei | 1.633 € | 209 € | 1.842 € |
Fleischerei | 1.453 € | 555 € | 2.008 € |
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
1.423 € |
1.034 € |
2.457 € |
Getränkeeinzelhandel | 120 € | 270 € | 390 € |
Café und Konditorei | 1.573 € | 585 € | 2.158 € |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) | 704 € | 0 € | 704 € |
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel | 1.363 € | 360 € | 1.723 € |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) | 375 € | 165 € | 540 € |