23. Juni 2023
Firmen-PKW: Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten, muss er diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Dieser geldwerte Vorteil kann mithilfe der 1%-Regelung bewertet werden. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens sind bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils anzurechnen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte entschieden, dass eine Zuzahlung, die in einer Summe erfolgt, auf den Zeitraum zu verteilen ist, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Das Finanzamt legte die zu der Zeit vertretende Auffassung der Finanzverwaltung zugrunde und ermittelte die private Nutzung vom vollen Betrag und minderte dann den privaten Nutzungsanteil um den Betrag der Zuzahlung, maximal bis zum Betrag von 0 €. Dem Widersprach das Finanzgericht. Über die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. beim BFH: VI R 18/18) wurde bisher noch nicht entschieden. Es geht hier um die Frage, wie
- die in einer Summe geleistete Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens
- der dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassen wird,
- bei Anwendungen der 1%-Regelung anzurechnen ist,
- wenn vereinbart worden ist, dass die Zuzahlung gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden soll.
Aber! Inzwischen hat die Finanzverwaltung ihre Formulierung in den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 geändert. Danach können nunmehr Einmalzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens, der auch zur privaten Nutzung überlassen wird, auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig verteilt werden, wenn darüber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht. Die Minderung des geldwerten Vorteils ist dann entsprechend vorzunehmen.
Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zahlung des Arbeitnehmers im Zahlungsjahr sowie in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert bis auf 0 € angerechnet werden. Bei Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren.