31. Mai 2024
Firmen-PKW: Abgrenzung zwischen Sonderausstattung und Zubehör
Zur Sonderausstattung gehören Wirtschaftsgüter, die dauerhaft im Pkw eingebaut werden und dabei ihre Eigenständigkeit verlieren. Die Verbindung mit dem Fahrzeug darf also nicht problemlos gelöst werden können. Aufwendungen für Sonderausstattungen gehören somit immer zu den Anschaffungskosten, auch wenn sie erst nachträglich in das Fahrzeug eingebaut werden. Bei einem Einbau im Jahr des Erwerbs wird der Betrag für die Sonderausstattung zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs der Abschreibung zugrunde gelegt.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2024 einen neuen Firmenwagen für 32.000 €. Im Mai lässt er nachträglich ein festes Navigationssystem für 1.500 € zuzüglich 19% = 285 € Umsatzsteuer einbauen. Obwohl das Navigationssystem erst im Mai eingebaut wurde, wird die Abschreibung insgesamt für 12 Monate nach dem Gesamtbetrag der Anschaffungskosten ermittelt. Liegt zwischen Fahrzeugkauf und dem nachträglichen Einbau von Sonderausstattungen ein Jahreswechsel, muss die Abschreibung für das Jahr, in dem der nachträgliche Einbau erfolgt, neu ermittelt werden.
Für die Ermittlung des pauschalen Nutzungsanteils für Privatfahrten ist der Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattung maßgebend. Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass hier auch die nachträglich eingebaute Sonderausstattung einzubeziehen ist.
Zubehör gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Pkw. Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne dass es mit dem Pkw fest verbunden wird, wie z. B. ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann.
Aufwendungen für Gegenstände, die nur privat durch den Unternehmer/Gesellschafter verwendet werden können, wie z. B. Gürtel, Armbanduhren, Reisetaschen. sind kein Pkw-Zubehör, auch wenn sie mit den entsprechenden Markenemblemen versehen sind. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften handelt es sich um Privatentnahmen. Wenn eine GmbH diese Aufwendungen zahlt, muss sie
- sich den Betrag vom Gesellschafter erstatten lassen oder
- den Betrag als geldwerten Vorteil beim Arbeitslohn einbeziehen oder
- diesen als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln.
Die Zuordnung von Zubehör in der Buchführung hängt von der Funktion ab, die unterschiedlich sein kann. Es gibt deshalb auch nicht ein Konto, das für jedes Zubehörteil passt.
Ein Dachgepäckträger gehört nicht zur Sonderausstattung. Er wird vielmehr als eigenständiges Wirtschaftsgut abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 250 € bzw. 800 € (netto ohne Umsatzsteuer) kann er im Jahr der Anschaffung zu 100% als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.
Ein mobiles Navigationsgerät oder Smartphone mit Internetzugang wird nicht in den Firmenwagen eingebaut, sondern allenfalls in eine Halterung gesteckt, die im Fahrzeug angebracht ist. Das mobile Gerät kann also jederzeit entnommen werden. Diese mobilen Geräte können daher nicht als Sonderausstattung den Anschaffungskosten des Fahrzeugs hinzugerechnet werden.